Kostenübernahme

Wir sind laut Versorgungsverträgen nach § 72 SGB XI sowie §132a SGB V ein anerkannter Ambulanter Pflegedienst und sind somit dazu berechtigt sowohl mit Pflegekassen als auch mit Krankenkassen abzurechnen.
Pflegekassen übernehmen grundsätzlich alle Leistungen welche unter das Sozialgesetzbuch Nr. XI fallen, während Krankenkassen Leistungen übernehmen die unter das Sozialgesetzbuch Nr. V fallen.
In den meisten Fällen übernehmen Kranken- und Pflegekassen die Kosten der ambulanten Pflege. Wir haben für unsere ambulanten Leistungen einen festgesetzten Leistungskatalog mit dazugehörigen Preisen, die wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch erläutern.

Individuell nach Ihren Wünschen fertigen wir für Sie einen Kostenvoranschlag an, sodass Sie Gewissheit und Planungssicherheit über die etwaig anfallenden Kosten haben.
Da jede Pflege individuell gestaltet werden sollte, ermittelt unser Fachpersonal in einem ersten Beratungsgespräch den Bedarf an Leistungen, um so für Sie die optimalste Lösung präsentieren zu können.